ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG NACH § 92 GEG
Die Erfüllungserklärung nach § 92 Gebäudeenergiegesetz (GEG) dient als Nachweis gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde in Baden-Württemberg, dass die energetischen Anforderungen des GEG eingehalten werden.
Die Zuständigkeit zur Abgabe der Erklärung ergibt sich aus dem GEG in Verbindung mit der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW).
Wann wird eine Erfüllungserklärung benötigt?
- bei Neubauten im Anwendungsbereich des GEG
- bei wesentlichen Änderungen an Außenbauteilen, wenn ein Gesamtnachweis nach § 50 GEG geführt wird (z. B. im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen)
Meine Leistung
Ich erstelle für Ihr Bauvorhaben die erforderlichen energetischen Nachweise und Berechnungen nach GEG als fachliche Grundlage, unter anderem:
- energetische Gesamtbilanzierung
- Bauteil- und Anlagendaten
- rechnerische Nachweise zur GEG-Einhaltung
Diese Unterlagen dienen als Grundlage zur Erfüllungserklärung.
Wer unterschreibt in Baden-Württemberg?
- Neubau: Unterschrift durch den Ausstellungsberechtigten nach § 43 LBO (Entwurfsverfasser/bauvorlageberechtigte Person).
- Bestand (mit § 50-Berechnungen): Bestätigung durch eine sachkundige Person nach § 88 GEG.
Der Bauherr/Eigentümer reicht die Erfüllungserklärung bei der zuständigen Baurechtsbehörde ein.
Anfrage – Unterstützung zur Erfüllungserklärung (BW)...