Anna Volz
              Ihre Energieberaterin - Energieeffizienz Expertin        

ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG NACH § 92 GEG  

Die Erfüllungserklärung nach § 92 Gebäudeenergiegesetz (GEG) dient als Nachweis gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde in Baden-Württemberg, dass die energetischen Anforderungen des GEG eingehalten werden.
Die Zuständigkeit zur Abgabe der Erklärung ergibt sich aus dem GEG in Verbindung mit der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW).

Wann wird eine Erfüllungserklärung benötigt?

  • bei Neubauten im Anwendungsbereich des GEG
  • bei wesentlichen Änderungen an Außenbauteilen, wenn ein Gesamtnachweis nach § 50 GEG geführt wird (z. B. im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen)


Meine Leistung
Ich erstelle für Ihr Bauvorhaben die erforderlichen energetischen Nachweise und Berechnungen nach GEG als fachliche Grundlage, unter anderem:

  • energetische Gesamtbilanzierung 
  • Bauteil- und Anlagendaten
  • rechnerische Nachweise zur GEG-Einhaltung

Diese Unterlagen dienen als Grundlage zur Erfüllungserklärung.

Wer unterschreibt in Baden-Württemberg?

  • Neubau: Unterschrift durch den Ausstellungsberechtigten nach § 43 LBO (Entwurfsverfasser/bauvorlageberechtigte Person).
  • Bestand (mit § 50-Berechnungen): Bestätigung durch eine sachkundige Person nach § 88 GEG.

Der Bauherr/Eigentümer reicht die Erfüllungserklärung bei der zuständigen Baurechtsbehörde ein.



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Anfrage – Unterstützung zur Erfüllungserklärung (BW)...


 
 
 
 
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