Anna Volz
              Ihre Energieberaterin - Energieeffizienz Expertin        

ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG NACH § 92 GEG  

Das Gebäudeenergiegesetz führt in § 92 eine Erfüllungserklärung ein, mit der die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes zu bestätigen ist. Dafür gibt das Gesetz Mindestinhalte vor. Den Ländern obliegt aber die weitere Gestaltung hinsichtlich des Umfangs der Nachweispflicht, der Ausstellungsberechtigten und des Zeitpunktes der Vorlage der Erklärung bei Behörden. Sie haben auch das Recht, Vollzugsaufgaben auf andere geeignete Stellen zu übertragen.


Funktionsweise der Erfüllungserklärung

Mit der Erfüllungserklärung wird

  • bei Neubauten sowie
  • bei Änderungen an Außenbauteilen nach § 48 GEG in Verbindung mit Gesamtnachweis nach § 50 GEG

bestätigt, dass bei der Maßnahme die Anforderungen des GEG eingehalten werden. Der Bauherr oder Eigentümer hat sie der zuständigen Behörde nach Fertigstellung vorzulegen, soweit das Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt für die Vorlage bestimmt. Die Erfüllungserklärung wird dem Bauherrn oder Eigentümer von einem zur Ausstellung der Erfüllungserklärung Berechtigten ausgestellt. Wer ausstellungsberechtigt ist, bestimmt das Landesrecht.


Mindestinhalte

Für Neubauten und im Falle von Gesamtnachweisen bei Änderung bestehender Gebäude muss die Erfüllungserklärung die Berechnungen und alle zur Überprüfung der Berechnungen erforderlichen Angaben enthalten. Sie muss unter Beachtung der Berechnungsvorgaben und der technischen Anforderungen und Randbedingungen, die das GEG vorgibt, ausgestellt werden. Details zum Umfang der Nachweispflicht bestimmt das Landesrecht.


Voraussetzungen

Neubau von Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen
Erneuerung, Ersatz, erstmaliger Einbau von Außenbauteilen bei beheizten beziehungsweise gekühlten Räumen bestehender Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wenn für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden, oder Ausbau beziehungsweise Erweiterung bestehender Gebäude.

Verfahrensablauf

Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung für Neubauten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.

Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.


Anfrage

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