Ich treibe meine Arbeit aktiv voran und informiere Sie kontinuierlich über aktuelle Entwicklungen.
Klimafreundliches Heizen - 01.01.2024 - Seit dem 27. Februar können Eigenheimbesitzer Anträge stellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Grundförderung von 30% für den Einbau neuer Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden.
- Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5% erhältlich. Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
- Ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch besonders ineffizienter, alter Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3% ab, zunächst also auf 17% ab 1. Januar 2029. Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
- Hinzu kommt erstmals ein einkommensabhängiger Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
- Die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus angepasst.
- Der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt hier für selbstnutzende Eigentümer – bei einem Fördersatz von 70% - also 21.000 Euro; ggf. zuzüglich 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten Grenzen für die förderfähigen Ausgaben nach Quadratmeterzahl.
MEHR INFORMATION zum Klimafreundlichem Heizen
Neues Gebäudeenergiegesetz verabschiedet - 08.09.2023
Der deutsche Bundestag hat am 08.09.2023 eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Das neue Gesetz für klimafreundliches Heizen gilt ab 01.01.2024.
Am 08.09.2023 wurde im Bundestag das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Das Gesetz zum erneuerbaren Heizen gilt ab 01.01.2024 und ist ein wichtiger Bestandteil, um den Klimaschutz im Gebäudebereich voranzubringen. Mit dem neuen GEG wird das Heizen mit erneuerbaren Energien zum Standard. Für den Umstieg stehen sozial ausgerichtete staatliche Förderungen bereit. Der Umstieg soll schrittweise erfolgen und betrifft vor allem erst einmal den Neubau. Ab Anfang 2024 soll jede neu eingebaute Heizung 65 % erneuerbare Energien nutzen. Für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken gibt es eine längere Übergangsfrist, um die kommunale Wärmeplanung mit berücksichtigen zu können. Spätestens zum Juni 2028 wird die Nutzung erneuerbarer Energien bei allen neuen Heizungen zur Pflicht.
PRESSEMITTEILUNG 08.09.2023 Neuregelungen mit dem GEG 2024
Neuregelungen zum GEG ab dem 01.01.2023
Der Bundestag hat am 7.7.2022 das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ beschlossen. Mit dem Gesetzespaket wurde in Artikel 18 a auch eine Änderung des geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen.
Die Änderungen des GEG sind zum 1.1.2023 in Kraft getreten und betreffen insbesondere die folgenden Aspekte:
- Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten wurde von 75% auf 55% des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes reduziert.
- Das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude nach § 31 in Verbindung mit Anlage 5 GEG (Modellgebäudeverfahren) wurde umgestellt auf eine Systematik, die sich am früheren „KfW-Effizienzhaus 55“ und damit an einem strengeren Anforderungsniveau orientiert.
- Die Anrechnung von EE-Strom nach § 23 GEG erfolgt in allen Fällen über eine monatsweise Gegenüberstellung von gebäudebezogenem Strombedarf im Rahmen der Energiebilanz des GEG und dem dazu nutzbaren Stromertrag. Der vorrangige Eigenverbrauch des Stromertrags wurde als Voraussetzung zur Anrechnung innerhalb der GEG-Bilanz aufgehoben.
- Zu den Primärenergiefaktoren für gasförmige Biomasse in § 22 GEG wurde klargestellt, dass sie in Gasgemischen nur für den biogenen Anteil angesetzt werden dürfen.
- Für Strom aus Großwärmepumpen in Wärmenetzen wurde ein neuer Primärenergiefaktor (von 1,2) eingeführt.
- Mit dem neuen § 102 Absatz 4 GEG wurde bis Ende 2024 eine befristete Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen, eingeführt. Diese Regelung trat bereits einen Tag nach der Verkündung des Gesetzesbeschlusses, am 29. Juli 2022 in Kraft.